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Glossar

Zuschuss

Im betriebsgastronomischen Kontext wird unter Zuschuss der Essenszuschuss bzw. Verpflegungszuschuss bezeichnet, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt. Dieser Zuschuss des Arbeitgebers ist grundsätzlich freiwillig und kann sich sowohl auf den Verzehr einer Mahlzeit in der eigenen Betriebskantine, als auch in einem externen Gastronomiebetrieb beziehen. Der Essenszuschuss kann sowohl bar, als (digitale) Essensmarke bzw. Essenscheck oder durch eine kostenfreie bzw. vergünstigte Abgabe von Speisen gewährt werden. Dieser Zuschuss des Arbeitgebers kann einen sog. geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, der dann wiederum der Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungspflicht unterliegt. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich von den Vorschriften für Sachbezugswerte ab. Diese Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) definieren die amtlichen Werte, ab denen ein Zuschuss einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt. Für ein Mittag- oder Abendessen bspw. 3,30 € und für ein Frühstück z.B. 1,77 €. Erhält ein Mitarbeiter sein Mittagessen kostenfrei von seinem Arbeitgeber gestellt, so stellen die 3,30€ einen geldwerten Vorteil dar und unterliegen der Steuerpflicht. Bekommt der Mitarbeiter einen Zuschuss seines Arbeitgebers von 1,30€, so stellt die Differenz, in diesem Fall 2,00 €, den geldwerten Vorteil dar. Zahlt der Arbeitnehmer mehr als den Sachbezugswert, so entsteht keine Steuerpflicht. Für Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Einrichtung (zum Beispiel Gaststätte) kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,30 € täglich gewähren, wenn der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert hinzuzahlt oder diesen versteuert.